Fehlzeiten-, Krankheits- und Unfallsimulation

Krankheit und Unfall sind Umstände, die die Arbeitnehmer eines Unternehmens für eine bestimmte Zeit an der Arbeit hindern.

In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen einer gerechtfertigten, wahrheitsgemäßen und hinreichend nachgewiesenen Abwesenheit von der Arbeit und einer ungerechtfertigten und unrechtmäßigen, die durch eine Simulation des Krankheits- oder Verletzungszustands durch den Arbeitnehmer erreicht wird, der fälschlicherweise erklärt, dass er nicht in der Lage ist, die Arbeitspflichten zu erfüllen, um Ziele zu erreichen, die mit den gegenüber dem Unternehmen gemachten Angaben unvereinbar sind.

Die häufigsten Fälle von unrechtmäßigem Fehlzeiten treten in Fällen auf, in denen der Arbeitnehmer eine Nichtverfügbarkeit zur Arbeit mit dem spezifischen Ziel erklärt, von der üblichen Arbeit abwesend zu sein, um eine andere zu verrichten (die so genannte Doppelarbeit) oder mit dem eindeutigen Ziel, die Genesung von der Krankheit und damit die Rückkehr zur Arbeit zu verzögern, indem die Nichtverfügbarkeit verlängert wird.

Ein solches rechtswidriges Verhalten kann, wenn es hinreichend bewiesen ist, wegen seiner besonderen Schwere zur Entlassung des Arbeitnehmers führen. Das betreffende Verhalten ist nämlich mit dem erklärten Krankheits- oder Verletzungszustand unvereinbar und so schwerwiegend und verletzend, dass es das zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmen bestehende Treue- und Vertrauensverhältnis irreparabel schädigt. Neben dem Vertrauensbruch verstößt der Arbeitnehmer mit einem solchen Verhalten auch gegen die dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Pflichten von Treu und Gerechtigkeit.

Die Ausübung einer anderen Tätigkeit während eines Krankheitsurlaubs oder eines Unfalls ist ein Verhalten, das die Genesung des Arbeitnehmers gefährden oder verlangsamen kann und ihn Risiken aussetzt, die seine Rückkehr an den Arbeitsplatz verzögern oder beeinträchtigen können. Es gehört nämlich zu den Pflichten eines Arbeitnehmers, der wegen Krankheit abwesend ist, alle notwendigen Vorkehrungen für seine Genesung zu treffen, damit er seine Arbeit so bald wie möglich wieder aufnehmen kann.

In solchen Fällen begeht der Arbeitnehmer daher durch die Ausübung von Tätigkeiten, die naturgemäß dem erklärten Gesundheitszustand zuwiderlaufen, rechtswidrige Handlungen, die strafbar sind.

Ein solches rechtswidriges Verhalten wirkt sich auch nachteilig auf die Organisation und die Produktivität aus, da das Unternehmen zur Bewältigung der unfall- und/oder krankheitsbedingten Abwesenheiten gezwungen ist, seine internen Programme umzugestalten, die Arbeitsbelastung der aktiven Mitarbeiter zu erhöhen und/oder auf andere Arbeitskräfte (Einstellung von Zeitarbeitskräften und/oder anderen Mitarbeitern) zurückzugreifen, um kranke und/oder verletzte Mitarbeiter zu ersetzen.

Um diesen Fehlverhaltensphänomenen entgegenzuwirken, können sich die Unternehmen an Detekteien wenden, um das Verhalten der abwesenden Mitarbeiter zu ermitteln. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Arbeitnehmern, die eine verdächtige oder sogar anormale Abwesenheitsrate aufweisen. Wenn der Arbeitgeber tatsächlich den Verdacht hat, dass die Krankheit zu häufig auftritt, dass sie gar nicht existiert (Scheinkrankheit) oder dass sie nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen, die die Abwesenheit des Arbeitnehmers rechtfertigt, hat das Unternehmen die Möglichkeit, auf eine so genannte heimliche Beobachtung durch Privatdetektive zurückzugreifen, die den Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellen.

Nach Abschluss der Observation wird ein Ermittlungsbericht erstellt, dem Video- und Fotomaterial beigefügt wird und der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Dieser Bericht hat juristischen Wert und kann von den Unternehmen verwendet werden, um einen Prozess gegen ihren Arbeitnehmer anzustrengen.

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